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Friedensrichter Michel Meier

Kontakt

Friedensrichter Michel Meier
Wartenfelsstrasse 46
4654 Lostorf
Tel. 062 212 10 30
m.meier@b3m.ch
Funktion
Friedensrichter (Kreis Lostorf und Stüsslingen)

- Bitte nehmen Sie per Post oder per Email Kontakt auf! -

Aus formellen Gründen der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit können  grundsätzlich keine mündlichen Auskünfte erteilt werden.

Der Friedensrichter ist primär für eine einvernehmliche Lösung im Streitfall zuständig. Dabei ist immer vorausgesetzt, dass beide Parteien in Lostorf wohnen bzw. ansässig sind.

Die Eingabe beim Friedensrichter sind grundsätzlich schriftlich in kurzer Darstellung des Problems unter Beilage möglicher Beweismittel einzureichen. Um die Neutralität des Friedensrichters zu wahren, sind telefonische Auskünfte nur auf das Verfahren beschränkt.

Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Zivilsache oder eine Strafsache handelt.

a) In Zivilsachen (Forderungen, Nachbarstreitigkeiten sowie weitere Fälle, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden), ist der Friedensrichter Schlichtungsbehörde, sofern beide Parteien Wohnsitz in Lostorf. Diese Schlichtungsverhandlung findet nicht statt:

  • bei einer Streitgenossenschaft;
  • wenn der Staat oder eine Gemeinde Partei ist;
  • bei Klagen nach Artikel 961 und 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
  • bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
  • bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.


b) in Strafsachen ahndet der Friedensrichter mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Tagen aussprechen. Ehrverletzungsdelikte (Beschimpfung, üble Nachrede oder Verleumdung) sind indessen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Formulare für Parteieingaben finden Sie: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/zivilprozessrecht/parteieingabenformulare.html