
Vormundschaft Lostorf, Obergösgen, Stüsslingen
Das Zivilgesetzbuch ist die gesetzliche Grundlage für das Vormundschaftswesen und unterscheidet zwischen:
·Massnahmen für Kinder (Unmündige) und ·Massnahmen für Erwachsene (Mündige/nach Erreichung der Volljährigkeit) Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Interessen gebührend wahrzunehmen und zu vertreten, haben Anspruch auf Hilfe durch die Vormundschaftsbehörde in Form von geeigneten Massnahmen. Die Massnahme soll den Verhältnissen angepasst sein. Entsprechend kennt das Gesetz - abgestuft nach der Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen - verschiedene Massnahmen vormundschaftlicher Hilfe für Mündige und Unmündige (Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft; Erziehungsbeistandschaft, Einschränkung oder Entzug des Sorgerechtes, spezifische Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe). Ordnet die Vormundschaftsbehörde nach Abklärung der Verhältnisse durch Fachpersonen eine solche Massnahme an, so betraut sie entweder eine geeignete Privatperson oder eine Fachperson (Sozialdienst, Familienberatung) mit der Aufgabe. Diese Person hat der Vormundschaftsbehörde periodisch Bericht zu erstatten. Die vormundschaftlichen Aufgaben der Sozial- und Vormundschaftsbehörde setzten sich wie folgt zusammen: ·Information und Beratung ·Abklärung vormundschaftlicher Massnahmen ·Antrag für vormundschaftliche Massnahmen ·Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen ·Führen von vormundschaftlichen Massnahmen/Mandaten ·Rekrutierung / Begleitung / Weiterbildung der privaten Mandatsträger ·Kindesschutz ·Besuchsrechtsregelung ·Gemeinsames elterliches Sorgerecht
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