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Vorsorgeauftrag

Seit 01. Januar 2013 besteht die Möglichkeit, einen erstellten Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Ausserdem hat das Zivilstandsamt auf Antrag die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vorzunehmen. (Art. 23a ZStV).

Hinweis
Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist nicht erforderlich für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages.

Vorgehen und Voraussetzung
Grundsätzlich müssen Sie persönlich bei einem beliebigen Zivilstandsamt vorbeigehen. Vorgängig ist zwingend ein Termin zu vereinbaren.

Um den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt zu registrieren, müssen Sie handlungsfähig sein und sich mit einem Pass oder einer ID ausweisen können.

Lassen Sie Ihren Vorsorgeauftrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichten, so können Sie auch die beurkundende Urkundsperson zur Anmeldung der Eintragung des Hinterlegungsortes des Vorsorgeauftrages sowie der Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung im Personenstandsregister beim Zivilstandsamt bevollmächtigen. Aufgrund des höchst persönlichen Inhalts eines Vorsorgeauftrages hat dies mittels einer separaten Vollmacht (siehe Online-Schalter) zu erfolgen.

Sind Sie aufgrund körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage, sich auf ein Zivilstandsamt zu begeben, kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Aufenthaltsort der antragstellenden Person den Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsortes des Vorsorgeauftrag sowie den Antrag auf Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung entgegennehmen. Unter Verwendung einer separaten Vollmacht (siehe Online-Schalter) besteht auch die Möglichkeit, dass eine Urkundsperson mit der Anmeldung bevollmächtigt wird, selbst wenn der Vorsorgeauftrag nicht öffentlich beurkundet wurde.

Für die Erstellung der Vollmacht hat die Urkundsperson insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Die Urkundsperson prüft die Identität und die Handlungsfähigkeit der auftraggebenden Person.
  •  Die Urkundsperson informiert die auftraggebende Person anstelle der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über den Sinn und Zweck der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister.
  • Sämtliche Angaben, welche die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zur sicheren Zuordnung der Angaben zur antragstellenden Person benötigt, sowie die Angaben zum Hinterlegungsort und zur Urkundsperson sind entsprechend in der Vollmacht (siehe Online-Schalter) festzuhalten. Unvollständige Vollmachten werden von der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten an die Urkundsperson zur Behebung der Mängel retourniert.
  • Die Vollmacht ist von der Vollmachtgeberin respektive vom Vollmachtgeber unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.


Was macht das Zivilstandsamt?

  • Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im informatisierten Personenstandsregister (Infostar) aufgrund Ihrer mündlichen Aussage ein. Bitte nehmen Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit.
  • Im Falle Ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (vormals Vormundschaftsbehörde) bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftlich der KESB mit. So soll gewährleistet werden, dass Ihr Vorsorgeauftrag so schnell wie möglich von der KESB geprüft werden kann und wirksam wird.


Was macht das Zivilstandsamt nicht?

  • Es ist nicht möglich, beim Zivilstandsamt den Vorsorgeauftrag zu hinterlegen. Sie können auch keinen Vorsorgeauftrag bei einem Zivilstandsamt ausstellen. Wenden Sie sich dafür an die KESB Ihres Wohnortes, einen Notar, einen Juristen oder die Pro-Senectute.
  • Das Zivilstandsamt hat keine Pflicht und auch keine Befugnis zu prüfen, ob überhaupt ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und ob dieser rechtsgültig erstellt worden ist.
  • Beim Zivilstandsamt können Sie keine Eintragung oder Aufbewahrung von Patientenverfügungen beantragen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse oder Ihren Hausarzt.