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Gemeindesteuern / Einkommen

Der Einkommenssteuer sind grundsätzlich alle Bürger unter-worfen. Sowohl der Bund (direkte Bundessteuer)wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staats-steuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine Einkommens- und Vermögenssteuer.

Die Einkommenssteuer wird grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen. Die Summe aller Einkünfte (Bruttoeinkommen) entspricht aber nicht dem steuerbaren Einkommen; dieses ergibt sich erst nach ver-schiedenen organischen, allgemeinen und sozialen Abzügen.

Steuerbares Einkommen
Der so ermittelte Einkommenssteuerbetrag trägt somit den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnis-sen. Die Einkommenssteuer ist damit eine Steuer nach Mass; sie nimmt in ausgeprägter Weise Rücksicht auf die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuer-pflichtigen.

Gemeindesteuern
Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- oder Staatssteuer.

Kirchensteuern
In fast allen Kantonen haben die anerkannten Religionsge-meinschaften (Landeskirchen) oder ihre Kirchgemeinden das Recht oder die Pflicht, Kirchensteuern zu erheben. Diese Steuern dürfen nur von denjenigen Personen bezogen werden, die einer anerkannten Kirche angehören. Als Berechnungs-grundlage für die Kirchensteuer dient die Veranlagung der Kantons- oder der Gemeindesteuer.

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