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Hindernisfreies Bauen

Dieses Baugesuchsformular muss ausgefüllt werden, wenn die Gesetzgebung für Bauten und Anlagen hindernisfreies Bauen verlangt (siehe nachfolgende Aufzählung).

Für folgende Bauten und Anlagen sind im Interesse von Menschen mit Behinderungen gesetzliche Mindestanforderungen zu erfüllen. Die Leitbehörde entscheidet über eine Prüfung des Bauvorhabens durch die Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Aargau und Solothurn.

Neubau/Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (z.B. Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Gastge-werbebetriebe, Kinos, Theater, Museen, Schulen, Clublokale, Kirchen, Arztpraxen, Advokaturbüros, Sportanlagen und dgl. sowie Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen). Die Bauten und Anlagen sind hindernisfrei zu erstellen.

Neubau/Erneuerung von Wohnbauten ab 6 Wohnungen.

Neubau/Erneuerung von Bauten mit Arbeitsplätzen (Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen).

Erstellen/Erneuern des Aussenraumes (Strassen, Fusswege, Trottoirs und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs): Der Aussenraum bei Bauten und Anlagen ist hindernisfrei zu erstellen.

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