Inhalt
Militärische Schiesspflicht
Grundsatz
Die obligatorische Schiesspflicht ist eine ausserdienstliche Pflicht und muss jährlich bis zum 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. Diese Pflicht besteht bis zum Jahr vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Die Pflicht besteht auch weiter, wenn der Schiesspflichtige alle Diensttage geleistet hat.
Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die Schützin resp. der Schütze die obligatorischen Übungen mit mindestens 42 Punkten/höchstens 3 Nullern (Stgw 90) oder mindestens 120 Punkten/höchstens 3 Nullern (Pist 75) geschossen hat. Wer die Schiesspflicht mit der Pistole nicht besteht, muss die obligatorische Übung mit dem Sturmgewehr absolvieren.
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